Aktuelle Mandanteninformationen zum Steuerrecht

Temporäre Billigkeitsregelung: Unberechtigter Steuerausweis durch juristische Person des öffentlichen Rechts

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) herausgegeben und eine Nichtbeanstandungsregelung für einen unberechtigten Steuerausweis durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPöR) getroffen.

Vor dem Hintergrund, dass die Übergangsregelung zur Anwendung von § 2b UStG sehr kurzfristig mit dem Jahressteuergesetz 2022 bis zum 31.12.2024 verlängert wurde, gewährt die Finanzverwaltung nun eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung zum unberechtigten Steuerausweis. Danach kann ein Leistungsempfänger die Vorsteuer aus einer Rechnung einer JPöR mit unberechtigtem Steuerausweis maximal bis zur Höhe der gesetzlichen Steuer abziehen.

Die Steuer aus einer mit Steuerausweis erteilten Rechnung schuldet eine JPöR für eine nach dem 31.12.2022 außerhalb des unternehmerischen Bereichs tatsächlich erbrachte Leistung. Sofern für die die Rechnung ausstellende JPöR eindeutig feststeht, dass die Rechnung nicht für Zwecke verwendet werden kann, die einen Vorsteuerabzug ermöglichen, kann auf die Festsetzung und Abführung dieser Steuer verzichtet werden. Zudem ist die JPöR nicht zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem unberechtigten Steuerausweis berechtigt.

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die Billigkeitsregelung bis zum Ablauf des Folgemonats nach Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens gilt.

Hinweis: Mit der gesetzlichen Neuregelung zur Unternehmereigenschaft nach § 2b UStG ist für jPöR eine neue Zeitrechnung angebrochen. In der Vergangenheit galten jPöR ausschließlich im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art als umsatzsteuerliche Unternehmer. Während originär hoheitliche Tätigkeiten auch weiterhin von der Umsatzsteuer ausgenommen sind, werden Leistungen, die jPöR unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen oder die andere Wirtschaftsteilnehmer genauso wie die öffentliche Hand erbringen könnten, nach der neuen Rechtslage umsatzsteuerlich relevant.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)