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Darlehenswiderruf: Ist die Rückzahlung eines widerrufenen Darlehens steuerpflichtig?

Wenn ein Darlehensvertrag widerrufen wird, wird in der Regel mit der Bank ein Nutzungswertersatz vereinbart. Dieser umfasst die vermeintliche Rendite, die die Bank durch die Zahlungen des Darlehensnehmers vermutlich erzielt hätte. Wie der Erhalt einer solchen Zahlung steuerlich zu berücksichtigen ist, darüber musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden.

Im zugrundeliegenden Fall hatten die Kläger 2007 bei der Bank zwei Darlehen aufgenommen. Eines, D1, diente der Finanzierung einer vermieteten Wohnung. Das andere, D2, der Anschaffung einer privat genutzten Wohnung. Die Kläger widerriefen beide Verträge im August 2014. Hinsichtlich D1 ergab sich nach einem Rechtsstreit ein Nutzungswertersatz von 4.078,79 EUR. Hinsichtlich D2 wurde ein Nutzungswertersatz von 3.582,63 EUR ermittelt. Im Einkommensteuerbescheid für 2017 berücksichtigte das Finanzamt aufgrund einer Mitteilung der Bank einen Nutzungswertersatz von insgesamt 7.692,94 EUR bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war teilweise begründet. Der Nutzungswertersatz aus der Rückabwicklung des Darlehens für die selbstgenutzte Wohnung sei nicht steuerbar und stelle insbesondere keinen steuerpflichtigen Kapitalertrag dar. Die Bank habe den Klägern weder Entgelt für eine Kapitalüberlassung zugesagt, noch habe sie Entgelt für eine Kapitalüberlassung geleistet. Der Widerruf eines Darlehensvertrags führe zu einem Rückgewährschuldverhältnis, bei dem die sich hieraus ergebenden wechselseitigen Verpflichtungen Zug um Zug zu erfüllen seien. Auch führe der Austausch im Rückgewährschuldverhältnis nicht zu einer Forderungsveräußerung. Der erhaltene Nutzungswertersatz aus dem Widerruf des Darlehens für die vermietete Wohnung stelle ebenfalls keinen Kapitalertrag dar. Vielmehr lägen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vor. Dieser Nutzungswertersatz stehe im Zusammenhang mit den für das widerrufene Darlehen gezahlten Schuldzinsen. Diese seien als Werbungskosten abzugsfähig. Daher sei deren teilweiser Rückfluss durch die Einnahmenerzielung aus der Vermietung der Wohnung veranlasst und als Einnahmen zu berücksichtigen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2023)