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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Wann der Steuerfreibetrag die Steuerlast senkt

In Deutschland sind 2,6 Millionen Eltern alleinerziehend - 22 % aller Familien mit Kindern. Alleinerziehende stehen vor der Herausforderung, ihren Alltag mit Kind alleine zu meistern, und viele von ihnen kommen trotz Erwerbstätigkeit finanziell nur schlecht über die Runden. Der Fiskus greift Alleinerziehenden durch einen einkommensteuermindernden Entlastungsbetrag unter die Arme. Ein Anspruch darauf besteht, wenn zum Haushalt des Alleinerziehenden mindestens ein Kind gehört, für das ihm Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 beträgt der Entlastungsbetrag jährlich 4.260 EUR. Er erhöht sich ab dem zweiten Kind um jährlich 240 EUR pro Kind.

Hinweis: Der Freibetrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Bei einem Steuersatz von 30 % und einem Kind ergibt sich eine Steuerersparnis von 1.278 EUR pro Jahr - dies entspricht einer monatlichen Entlastung von rund 106 EUR.

Wohnen andere volljährige Personen (z.B. ein neuer Lebenspartner) mit im Haushalt des Alleinerziehenden, so darf der Entlastungsbetrag nicht in Anspruch genommen werden. Eine Ausnahme gilt aber, wenn diese Person ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind ist, für das dem Alleinerziehenden ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. In diesem Fall bleibt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag also bestehen.

Wenn Eltern sich trennen bzw. scheiden lassen, organisieren sie die Kinderbetreuung mitunter nach dem sogenannten Wechselmodell, so dass das Kind abwechselnd - beispielsweise wochenweise - bei Mutter und Vater lebt. Auch wenn bei diesem Wechselmodell die Kinderbetreuung hälftig auf die Eltern aufgeteilt wird, kann nur einer den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen. Die Eltern müssen dann untereinander regeln, wer den Entlastungsbetrag erhalten soll. Treffen sie diesbezüglich keine Entscheidung, erhält derjenige den Betrag, an den das Kindergeld ausbezahlt wird. Einzeln oder zusammenveranlagte Ehegatten bzw. Lebenspartner können den Entlastungsbetrag auch im Jahr der Trennung bzw. Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllt sind.

Hinweis: Arbeitnehmer können den Entlastungsbetrag für das erste Kind durch einen Wechsel in die Steuerklasse II beim Finanzamt beantragen. In diesem Fall wird der Entlastungsbetrag dann durch einen reduzierten Lohnsteuereinbehalt gewährt. Für den Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind muss allerdings zusätzlich ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ausgefüllt werden. Wer in Steuerklasse I bleibt, erhält zwar im Wege der Lohnabrechnung keine Entlastung, kann den Entlastungsbetrag aber später über die Einkommensteuererklärung (Anlage Kind) beantragen. Den Weg über die Steuererklärung müssen auch Selbständige und Gewerbetreibende gehen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)