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Abweichung vom Abflussprinzip: Umsatzsteuervorauszahlungen müssen innerhalb der Zehntagefrist fällig und beglichen sein
Wenn Unternehmer ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen sie ihre Ausgaben in dem Kalenderjahr absetzen, in dem sie diese geleistet haben (Abflussprinzip). Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben wie z.B. Umsatzsteuervorauszahlungen: Diese dürfen noch im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung dieses Jahres gezahlt worden sind.
Hinweis: Als "kurze Zeit" definiert die höchstrichterliche Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen vor bzw. nach dem Jahreswechsel (somit vom 22.12. bis 10.01.).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun erneut bekräftigt, dass Umsatzsteuervorauszahlungen nur dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn sie innerhalb des Zehntagezeitraums sowohl fällig waren als auch geleistet wurden.
Geklagt hatte ein selbständiger Steuerberater, der seine Umsatzsteuervorauszahlungen für Dezember 2015 am 06.01.2016 geleistet hatte (also innerhalb der Zehntagefrist). Aufgrund einer erteilten Dauerfristverlängerung war die Vorauszahlung aber erst am 10.02.2016 fällig gewesen (somit außerhalb der Zehntagefrist). Der Berater wollte die Zahlungen im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (2015) als Betriebsausgaben absetzen und berief sich darauf, dass er schließlich innerhalb der Zehntagefrist gezahlt hatte. Der BFH lehnte jedoch ab, da die Fälligkeit der Vorauszahlungen außerhalb des Zehntagezeitraums gelegen hatte. Somit konnte eine Verbuchung zwingend erst im Zahlungsjahr 2016 erfolgen.
Hinweis: In einer anderen Fallkonstellation kann ein Betriebsausgabenabzug wegen der Zehntageregelung sogar komplett verlorengehen: Lehnt das Finanzamt einen Betriebsausgabenabzug im Jahr der Zahlung ab und will der betroffene Unternehmer daraufhin nachträglich einen Abzug im vorangegangenen Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erreichen, kann es vorkommen, dass das vorangegangene Jahr verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar ist, so dass die Ausgaben nicht mehr steuermindernd verbucht werden können. Einnahmenüberschussrechner sollten daher genauestens auf die korrekte zeitliche Zuordnung ihrer Umsatzsteuervorauszahlungen achten. Keine verfahrensrechtlichen Probleme haben sie, wenn die zu ändernde Steuerfestsetzung noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. In diesem Fall können sie die Ausgaben nachträglich noch korrekt zuordnen, da die Steuerfestsetzung noch "in alle Richtungen" änderbar ist.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2023)