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Rückwirkend gezahltes Kindergeld: Sechsmonatsbeschränkung ist verfassungsgemäß

Wenn Eltern Kindergeld für vergangene Zeiträume beantragen, zahlt die Familienkasse rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang. Diese seit 2019 geltende Beschränkung soll verhindern, dass Eltern für einen mehrjährigen Zeitraum der Vergangenheit rückwirkend Kindergeld erhalten können.

In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Regelung nun als verfassungsgemäß eingestuft. Geklagt hatte eine Mutter, die rückwirkend für zweieinhalb Jahre Kindergeld für ihren volljährigen Sohn bei der Familienkasse beantragt hatte. Sie machte geltend, dass ihr Sohn nach Vollendung des 18. Lebensjahrs schließlich noch für einen Beruf ausgebildet wurde und daher für diesen Zeitraum kindergeldrechtlich berücksichtigt werden müsse. Die Kasse bestätigte zwar den Kindergeldanspruch, zahlte aber nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung. Der BFH bestätigte das Vorgehen der Familienkasse und verwies darauf, dass der Gesetzgeber von Kindergeldberechtigten verlangen darf, Kindergeld innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung des Anspruchs zu beantragen.

Hinweis: Stellt die Familienkasse die Kindergeldzahlung mit dem 18. Geburtstag ein, obwohl das Kind noch in der Ausbildung ist, sollten die Eltern also nicht zu lange warten, um das Kindergeld für die Zeiträume der Berufsausbildung zu beantragen. Zum 01.01.2023 wurde das Kindergeld für jedes Kind auf 250 EUR pro Monat angehoben. Bisher lag es für das erste und zweite Kind bei jeweils 219 EUR, für das dritte Kind bei 225 EUR und erst für das vierte und jedes weitere Kind bei jeweils 250 EUR.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2023)