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Werbungskosten: Sind Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung abziehbar, wenn ein Wohnsitz im Ausland ist?

Wenn man berufsbedingt einen zweiten Wohnsitz begründet, können die Kosten unter Umständen in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das gilt nicht nur, wenn man beide Wohnungen in Deutschland hat. So kann es auch sein, dass aus beruflichen Gründen ein Wohnsitz in Deutschland begründet wird, aber der Lebensmittelpunkt im Ausland liegt. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorlagen.

Die Klägerin wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte im Streitjahr in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Sie wurde in Russland geboren und lebt dort mit ihrem Ehemann in einer vom Vater des Ehemanns unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung. Der Lebensmittelpunkt der Klägerin befand sich unzweifelhaft im Ausland. Dennoch erkannte das Finanzamt die von ihr für eine doppelte Haushaltsführung in Deutschland geltend gemachten Kosten nicht an, da sich die Klägerin finanziell nicht an den Kosten der Lebensführung in Russland beteiligt habe.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Unstreitig habe die Klägerin im Streitjahr eine Wohnung in Russland gehabt und dort sei auch ihr Lebensmittelpunkt gewesen. Allerdings habe es an der notwendigen finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung in Russland gefehlt. Eine solche könne auch nicht unterstellt werden, nur weil die Klägerin verheiratet sei. Bei Inlandssachverhalten gehe die Finanzverwaltung zwar grundsätzlich von einer finanziellen Beteiligung aus. Dies gelte aber nicht für Auslandssachverhalte. Nach Ansicht der Finanzrichter war es im Streitfall zulässig, den Nachweis der finanziellen Beteiligung zu verlangen. Zu den Lebensführungskosten zählen beispielsweise Miete, Nebenkosten, Aufwendungen für Haushaltsgeräte, Lebensmittel und Telekommunikation. Die finanzielle Beteiligung darf nicht erkennbar unzureichend sein, sondern muss oberhalb einer Bagatellgrenze von 10 % der gesamten haushaltsbezogenen Lebensführungskosten liegen. Im Streitfall war die Beteiligung allerdings unzureichend, so dass die geltend gemachten Kosten einer doppelten Haushaltsführung zu Recht nicht berücksichtigt wurden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2023)