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Arbeitsplatzsuche: Bewerbungskosten sind steuerlich absetzbar

Wer eine neue Arbeitsstelle sucht, muss häufig nicht nur viel Zeit, sondern auch Geld investieren. Die gute Nachricht ist, dass Bewerbungskosten steuerlich absetzbar sind. Alle Kosten, die bei der Suche nach einem Arbeitsplatz entstehen (also dem künftigen Erwerb von Einkommen dienen), können im Grunde als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Zu den abzugsfähigen Bewerbungskosten gehören unter anderem Aufwendungen für Bewerbungsfotos, Fachliteratur, Bewerbungsseminare, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, notwendige Übernachtungs- und Verpflegungskosten, Briefumschläge, Briefmarken und Beglaubigungen. Werden Kosten vom (potentiellen) Arbeitgeber erstattet, mindert diese Erstattung jedoch den Werbungskostenabzug des Bewerbers.

Hinweis: Bei Arbeitnehmern wirken sich Bewerbungskosten allerdings nur steuerlich aus, wenn sie (zusammen mit anderen Werbungskosten) die derzeit geltende Werbungskostenpauschale von 1.200 EUR überschreiten.

Bewerbungskosten sind unabhängig davon absetzbar, ob die Aufwendungen während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses bzw. Studiums oder erst danach anfallen. Sofern der Bewerber im Zeitpunkt der Bewerbung keine Einkünfte erzielt, stellen die Bewerbungskosten bei ihm sogenannte vorweggenommene Werbungskosten dar. Unerheblich für den Abzug von Bewerbungskosten ist ferner, ob die jeweilige Bewerbung letztlich zum Erfolg geführt hat.

Können die Kosten im Entstehungsjahr nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, dürfen sie vom Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen und schließlich in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.

Hinweis: Bewerbungskosten müssen dem Finanzamt grundsätzlich nachgewiesen werden. Sind die Belege nicht mehr vorhanden, lassen sich aber gegebenenfalls auch Pauschalbeträge abziehen. Als Orientierung dient hierbei ein Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) aus dem Jahr 2004, wonach bei einer Bewerbung mit einer Bewerbungsmappe pauschal 8,50 EUR und ohne Mappe 2,50 EUR abgesetzt werden können. In einem weiteren Fall hatte das FG nicht belegte Bewerbungskosten pauschal mit insgesamt 100 EUR anerkannt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2023)