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Betriebsausgaben: Wann sind nachgezahlte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen?

Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung? Dann kennen Sie vielleicht die "Zehntageregelung". Einnahmen und Ausgaben werden grundsätzlich dem Jahr zugerechnet, in dem sie angefallen sind. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben um den Jahreswechsel herum. Diese gelten innerhalb eines Zehntageszeitraums vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres als in dem Kalenderjahr zugeflossen bzw. geleistet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Wurde zum Beispiel die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember bis zum 10.01. geleistet, gehört diese Zahlung noch in das Vorjahr. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob diese Regel immer gilt.

Im Streitfall hatte der Kläger seine Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Mai bis Juli 2017 am 09.01.2018 an das Finanzamt geleistet. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Die Vorauszahlungen für Mai bis Juli 2017 berücksichtigte der Kläger in seiner Gewinnermittlung 2017, da sie nach seiner Ansicht unter die Zehntageregelung fielen. Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an.

Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Nur regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerzahler kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehörten, abgeflossen seien, gälten als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als "kurze Zeit" gelte ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen. Bei den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen handle es sich zwar um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die "kurze Zeit" nach Beendigung des Kalenderjahres entrichtet worden seien. Die Zuordnung der Zahlungen zum Kalenderjahr 2017 scheitere allerdings an deren Fälligkeit. Die Zahlungen seien bereits am 10.06, 10.07. und 10.08.2017 und damit außerhalb des Zehntageszeitraums fällig gewesen. Eine Fälligkeit kurz vor Beginn oder nach Ende des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit der Ausgaben werde als einschränkende Voraussetzung für eine vom tatsächlichen Zahlungsjahr abweichende Zuordnung angesehen. Somit konnten die Zahlungen erst im Jahr 2018 berücksichtigt werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)