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Bescheinigung bei Organschaften: Welches Finanzamt ist zuständig?

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 10.02.2021 ein Schreiben zur Zuständigkeit der Finanzämter für die Ausstellung von Bescheinigungen in Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft herausgegeben.

Danach werden Bescheinigungen für Zwecke der Umsatzsteuer von dem für die Besteuerung der Umsätze zuständigen Finanzamt ausgestellt. Bei Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist das Finanzamt des Organträgers für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständig. Das Finanzamt stellt diese Bescheinigungen entweder auf Antrag des Organträgers oder von Amts wegen aus. Das BMF erläutert zudem, welche Informationen der Antrag enthalten muss.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist in diesem Zusammenhang angepasst worden.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab sofort anzuwenden.

Hinweis: Bei einer Organschaft handelt es sich um mehrere rechtlich selbständige Unternehmen, die in einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zueinander stehen. Im Falle einer Organschaft werden diese Unternehmen zusammengefasst, so dass sie wie ein einziges Steuersubjekt behandelt werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2021)