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Krankenkasse belohnt gesundheitsbewusstes Verhalten: Pauschale Bonuszahlungen müssen Sonderausgabenabzug für Beiträge nicht mindern

Für gesetzlich Krankenversicherte gibt es jetzt gute Nachrichten: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die von gesetzlichen Krankenkassen gewährten pauschalen Geldprämien für gesundheitsbewusstes Verhalten nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge mindern, sofern die Kasse damit einen finanziellen Aufwand des Versicherten ganz oder teilweise ausgleicht.

Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte der gesetzlich krankenversicherte Kläger von seiner Krankenkasse einen Bonus von insgesamt 230 EUR für gesundheitsbewusstes Verhalten erhalten, unter anderem für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio und Sportverein sowie für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts. Das Finanzamt hatte den Bonus wegen der rein pauschalen Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen angesehen und deshalb den Sonderausgabenabzug des Klägers gemindert. Demgegenüber wertete das Finanzgericht Sachsen (FG) die Zahlungen in erster Instanz als Leistungen der Krankenkasse, die weder die Sonderausgaben beeinflussten, noch als sonstige Einkünfte zu versteuern waren.

Der BFH nimmt in seiner Entscheidung eine differenziertere Betrachtung vor und erläutert, dass Boni den Sonderausgabenabzug zwar auch dann nicht mindern, wenn sie nur pauschal - ohne den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Versicherten für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme - gewährt werden. Voraussetzung für diese steuergünstige Behandlung sei aber weiterhin, dass

  • die jeweils geförderte Maßnahme beim Versicherten zu Kosten führe und
  • die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet sei, den eigenen Aufwand ganz oder  teilweise auszugleichen.

Nehme der Versicherte dagegen Vorsorgemaßnahmen in Anspruch, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst seien (z.B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), fehle es an eigenem Aufwand, der durch einen  Bonus kompensiert werden könne. In diesem Fall liege also eine Beitragserstattung der Krankenkasse vor, die den Sonderausgabenabzug mindere. Gleiches gelte für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z.B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt würden.

Hinweis: Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück an das FG, das nun nach den BFH-Grundsätzen prüfen muss, für welche geförderten Gesundheitsmaßnahmen eigene Aufwendungen des Versicherten entstanden waren.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2020)