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Jahressteuergesetz 2019: Maßnahmen zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität verabschiedet

In seiner Sitzung am 29.11.2019 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 07.11.2019 verabschiedeten Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten Maßnahmen zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität vor.

Dienstwagenbesteuerung

Die bisher befristeten Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung für E- und Hybridfahrzeuge wurden wie folgt erweitert:

  • Bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 ist nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn das Kfz keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 EUR beträgt.
  • Soweit das Kfz diese Voraussetzungen nicht erfüllt und bei Anschaffungen nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.01.2025 ist nur die Hälfte der Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn das Kfz eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite im elektrischen Betrieb mindestens 60 km beträgt.
  • Bei Anschaffungen nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2031 ist nur die Hälfte der Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn das Kfz eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite bei reinem E-Betrieb mindestens 80 km beträgt.

Hinweis: Diese Regelungen gelten auch bei der Fahrtenbuchmethode und sind zum 01.01.2020 in Kraft getreten.

Sonderabschreibung für E-Nutzfahrzeuge

Für nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2031 angeschaffte neue E-Lieferfahrzeuge, die zum Anlagevermögen eines Betriebs gehören, kann eine Sonderabschreibung von bis zu 50 % im Jahr der Anschaffung in Anspruch genommen werden.

Verlängerung von Steuerbefreiungen und Regelungen zur Lohnsteuerpauschalierung

Folgende bisher bis 2021 befristete Steuerbefreiungen bzw. Regelungen zur Lohnsteuerpauschalierung werden bis zum 31.12.2030 verlängert:

  • Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Fahrrads
  • Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines E- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers und für die zeitweise private Nutzung einer betrieblichen Ladevorrichtung
  • Wenn Ladevorrichtungen für E- oder Hybridfahrzeuge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt übereignet werden, gibt es die Möglichkeit der Erhebung der Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 %.

Halbierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für E-Fahrzeuge

Für Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sieht das Gewerbesteuergesetz eine Hinzurechnung dieser Aufwendungen in Höhe von einem Fünftel vor. Die Regelung wurde dahin gehend angepasst, dass der Hinzurechnungsbetrag für E- und Hybrid-E-Fahrzeuge sowie für Fahrräder, die keine Kfz sind, unter bestimmten Voraussetzungen halbiert wird. Die Fahrzeuge dürfen eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer haben oder müssen eine bestimmte Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine aufweisen.

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(aus: Ausgabe 03/2020)