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Menschen mit Behinderung: Welche steuerlichen Entlastungen beansprucht werden können

Steuerzahler mit Behinderung können in ihrer Einkommensteuererklärung einen Behinderten-Pauschbetrag abziehen, der die laufenden und typischen Aufwendungen der Behinderung abgelten soll. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung und ist wie folgt gestaffelt:

Grad der Behinderung Pauschbetrag in EUR*
von 25 und 30 310
von 35 und 40 430
von 45 und 50 570
von 55 und 60 720
von 65 und 70 890
von 75 und 80 1.060
von 85 und 90 1.230
von 95 und 100 1.420
*Für blinde und hilflose behinderte Personen erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 EUR.

Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht während des gesamten Jahres vorgelegen haben. Ändert sich der Grad der Behinderung während des Kalenderjahres, gilt stets der höhere Pauschbetrag für das gesamte Jahr.

Hinweis: Wird eine Behinderung rückwirkend festgestellt oder der Grad der Behinderung für die Vergangenheit geändert, kann der Pauschbetrag auch rückwirkend in Anspruch genommen werden.

Sofern ein behindertes Kind den Pauschbetrag nicht selbst nutzen kann, können die Eltern diesen auf sich übertragen lassen, sofern sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag für das Kind erhalten. Grundsätzlich wird der Pauschbetrag jeweils zur Hälfte auf die Elternteile übertragen. Sie können aber auch eine andere Aufteilung beantragen.

Behinderte Menschen können beim Finanzamt statt des Behinderten-Pauschbetrags auch ihre tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dieser Einzelnachweis der Aufwendungen lohnt sich, wenn die tatsächlich entstandenen Kosten nach Abzug der zumutbaren Belastung (= des Eigenanteils) höher sind als der Pauschbetrag.

Wählen behinderte Menschen den Pauschbetrag, können sie unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich noch bestimmte weitere Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, da diese nicht durch den Pauschbetrag abgegolten sind. Dies gilt für einmalige oder besondere behinderungsbedingte Aufwendungen (z.B. Operationskosten, Kosten für Heilbehandlungen und Kuren). Diese Kosten müssen allerdings ebenfalls um die zumutbare Belastung gemindert werden.

Hinweis: Behinderungsbedingte Kosten sind nur insoweit steuerlich abziehbar, als sie nicht von dritter Seite (z.B. von einer Versicherung oder einem Sozialversicherungsträger) erstattet werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2019)