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Verspätete Revision: Kranker Anwalt muss Vorkehrungen für seine Vertretung treffen

Wer in einem Rechtsstreit mit dem Finanzamt eine gesetzliche Frist verpasst, beispielsweise eine Revision verspätet einlegt, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erwirken, wenn er ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war. In diesem Fall wird die Uhr quasi zurückgedreht und die Fristversäumnis als unerheblich angesehen.

Kläger aus Bayern haben dieses Instrument nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bemüht: Ihr Anwalt und Steuerberater, der bereits seit Jahren an einer schwerwiegenden Krankheit litt und keine Mitarbeiter in seiner Kanzlei beschäftigte, hatte zwar zunächst fristgemäß Revision gegen ein klageabweisendes Urteil des Finanzgerichts München eingelegt, diese jedoch nicht begründet, so dass der BFH sie als unzulässig verwarf.

Nach Ablauf der einmonatigen Revisionsfrist legten die Kläger selbst Revision ein und beantragten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie trugen vor, dass ihr Steuerberater aufgrund einer schweren Krankheit geschäfts- und postulationsunfähig und die von ihm eingelegte Revision daher von vornherein unwirksam gewesen sei. Um dies zu untermauern, reichten sie eine ärztliche Bestätigung ein, wonach der Steuerberater aufgrund seiner Erkrankung und seiner Medikation nur eingeschränkt handlungsfähig und nicht in der Lage war, seine beruflichen Aufgaben als Verfahrensbevollmächtigter zu erfüllen.

Der BFH gewährte den Klägern jedoch keine Wiedereinsetzung und verwarf die Revision aufgrund der Fristversäumnis als unzulässig. Folgende Entscheidungsgründe hob das Gericht dabei hervor:

  • Eine Erkrankung ist nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie plötzlich aufgetreten ist, mit ihr nicht gerechnet werden musste und sie so schwerwiegend war, dass weder die Fristwahrung noch die Bestellung eines Vertreters möglich war.
  • Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss Vorkehrungen für Vertretungsregelungen treffen, die bei nichtvorhergesehenen Krankheitsausfällen greifen und für eine Fristwahrung sorgen. Diese Vorsorgepflichten sind besonders streng, wenn der Prozessbevollmächtigte wegen einer chronischen Erkrankung mit plötzlich auftretenden Krankheitsschüben rechnen muss.
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(aus: Ausgabe 10/2018)