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Günstigerprüfungen: Welche Schattenberechnungen die Finanzämter durchführen

Um das zu versteuernde Einkommen eines Steuerpflichtigen zu berechnen, führt das Finanzamt verschiedene Schattenberechnungen durch - die sogenannten Günstigerprüfungen. Wie der Name schon sagt, wird bei diesen Prüfungen ermittelt, ob eine alternative Variante der Einkommensteuerberechnung für den Steuerzahler günstiger ist. Die vier wichtigsten Günstigerprüfungen im Überblick:

  • Kinderfreibeträge: Das Finanzamt prüft bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung automatisch, ob Familien durch das jährliche Kindergeld oder durch die Gewährung der Kinderfreibeträge (7.428 EUR pro Jahr und Kind) finanziell bessergestellt werden. Dazu berechnet es im Hintergrund, ob der Steuervorteil durch die Freibetragsgewährung höher ausfällt als die Höhe des Kindergeldes. Ist dies der Fall, werden die Freibeträge bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgezogen (= Steuerentlastung tritt ein) und das Kindergeld anschließend der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet (= Doppelbegünstigung wird ausgeschlossen). Im Ergebnis bleibt aber ein Steuervorteil. In der Praxis ist meist die Auszahlung des Kindergeldes günstiger, weil die Freibeträge erst bei Besserverdienern ab einem Einkommen von ca. 60.000 EUR pro Jahr einen hinreichend hohen Steuervorteil vermitteln.
  • Entfernungspauschale: Nutzt ein Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel, um seinen Weg zur Arbeit zurückzulegen, prüft das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung, ob der Abzug der tatsächlich entstandenen (Ticket-)Kosten oder der Ansatz der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer für den Arbeitnehmer günstiger ist. Der höhere Wert wird als Werbungskosten abgezogen. Wichtig: Diese Prüfung erfolgt nur, wenn der Arbeitnehmer die  für öffentliche Verkehrsmittel entstandenen Kosten auf der Anlage N eingetragen hat.
  • Private Altersvorsorge: Zahlt der Steuerzahler in einen Riester-Vertrag ein, prüft das Finanzamt, ob alle eingezahlten Eigenbeiträge und staatlichen Zulagen bis zu einer Höhe von 2.100 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden können. Dies ist der Fall, wenn die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher ist als die Summe der Zulagen.
  • Abgeltungsteuer: Wer Kapitalerträge erzielt, kann auf der Anlage KAP seiner Einkommensteuererklärung eine Günstigerprüfung beantragen, so dass das Finanzamt prüft, ob eine Besteuerung der Erträge mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 % oder mit dem persönlichen Steuersatz günstiger ist.
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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2018)