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Behindertes Kind: Kindergeld trotz Einkommen des Kindes

Eltern mit behinderten Kindern haben es häufig nicht leicht. Einerseits bedarf das Kind einer besonderen Betreuung, andererseits sind dafür oftmals Einschränkungen beim eigenen Verdienst hinzunehmen und höhere Aufwendungen zu tragen. Kranken- oder Pflegekassen tragen in der Regel einen Teil zur Verringerung der wirtschaftlichen Belastung bei. Ebenso die Familienkasse: Denn für ein behindertes Kind, das außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wird Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt.

Voraussetzung dafür ist, dass die Behinderung vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und den Grund für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt darstellt. Streitig war in einem Fall vor dem Finanzgericht Hessen (FG) überdies die Frage, was eigentlich "außerstande, sich selbst zu unterhalten" bedeutet.

Hier hatten die Eltern für ihr volljähriges Kind Kindergeld beantragt, obwohl es sich selbst ein Einkommen von über 20.000 EUR jährlich erarbeitete. Das reichte nach Ansicht der Richter im entschiedenen Fall allerdings nicht aus. Denn bei einem behinderten Menschen ist nicht nur der Grundbedarf anzusetzen (im Jahr 2018 sind das 9.000 EUR pro Jahr), sondern muss auch der individuelle behinderungsbedingte Mehrbedarf berücksichtigt werden.

Im Streitfall ergab sich durch die Addition dieser individuellen Kosten ein Aufwand, der das Einkommen des Kindes erheblich überschritt. Das FG berücksichtigte dabei noch nicht einmal alle möglichen Aufwendungen, sondern lediglich das Pflegegeld Stufe III, die Betreuungsleistungen der Eltern, die Eingliederungshilfe sowie die Kosten für Arzneimittel und eine Begleitperson im Urlaub. Dem standen aber nur das Arbeitseinkommen sowie die Leistungen der Sozialversicherungen gegenüber. Und diese konnten die Aufwendungen nicht decken. Die Eltern bekamen daher das Kindergeld zugesprochen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2018)