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Zahlungsverkehr: Überlassung einer Zahlungskarte ist umsatzsteuerpflichtig

Vor allem in Fußballstadien wird der Verkauf von Getränken und Speisen mittlerweile bargeldlos mit eigenen Zahlungskarten abgewickelt. Diese Karten können mit einem bestimmten Geldbetrag aufgeladen werden, der dann beim Kauf von Getränken oder Speisen von der Karte abgebucht wird. Ähnliche Modelle haben sich beispielsweise auch in Firmenkantinen durchgesetzt.

In Fußballstadien wird für die Ausgabe der Zahlungskarte selbst ein zusätzliches Pfandgeld verlangt. Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat sich kürzlich damit befasst, wie dieses Pfand umsatzsteuerlich zu beurteilen ist. Im Urteilsfall verlangte die Betreiberin des Zahlungssystems ein Kartenpfand von 2 EUR. Die Karte konnte innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gegen Erstattung eines etwaigen Restguthabens zurückgegeben werden. Dann wurde auch das Pfand von 2 EUR zurückerstattet. Die Betreiberin versteuerte diese 2 EUR nicht.

Das FG geht jedoch davon aus, dass das Pfand bei der Ausgabe der Karten komplett zu versteuern ist. Denn nach seiner Auffassung liegt hier die Lieferung einer Zahlungskarte vor. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass der Betreiber weiterhin zivilrechtlicher Eigentümer der Karte bleibt. Diese vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Betreiber ist für die Frage der Lieferung irrelevant.

Hinweis: In vielen Fällen ist die Frage des zivilrechtlichen Eigentumsübergangs für eine umsatzsteuerliche Lieferung unerheblich. So liegt auch bei der Lieferung von Gegenständen unter Eigentumsvorbehalt schon bei der Übergabe der Waren eine Lieferung vor, obwohl das zivilrechtliche Eigentum erst später übergeht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2017)