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Höhere Werbungskosten: Homeoffice-Pauschale steigt auf 6 EUR pro Arbeitstag

Im Zuge der Corona-Pandemie hat der Steuergesetzgeber im Jahr 2020 erstmalig eine sogenannte Homeoffice-Pauschale für Erwerbstätige eingeführt, die tageweise von zu Hause aus arbeiten und dort nicht über ein absetzbares separates häusliches Arbeitszimmer verfügen. Für jeden Kalendertag, an dem sie ihre berufliche Tätigkeit in der privaten Wohnung ausübten (z.B. in einer Arbeitsecke oder am Esszimmertisch), konnten sie pauschal 5 EUR als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Pro Jahr waren allerdings höchstens bis zu 600 EUR abzugsfähig, so dass nur maximal 120 Homeoffice-Tage pro Jahr steuerlich gefördert wurden. Diese Regelung galt für die Jahre 2020 bis 2022.

Ab 2023 hat der Steuergesetzgeber diese Abzugsmöglichkeit nun verbessert. Seitdem sind 6 EUR pro Arbeitstag und maximal 1.260 EUR pro Jahr abziehbar - somit wird die Arbeit im Homeoffice nun an bis zu 210 Tagen pro Jahr steuerlich gefördert.

Hinweis: Mit der Homeoffice-Pauschale nicht abgegolten sind die Aufwendungen für Arbeitsmittel. Diese können zusätzlich zur Pauschale angesetzt werden. Hierunter fallen neben Hardware und der üblichen Büroausstattung (z.B. Schreibtisch) auch die beruflich veranlassten Telekommunikations- und Internetgebühren.

Für Tage, an denen die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht wird, können Erwerbstätige keine Fahrtkosten (z.B. die Entfernungspauschale oder Reisekosten) geltend machen. Die Pauschale kann zudem nur angewandt werden, wenn der gesamte Arbeitstag zu Hause verbracht wird. Wer vormittags von zu Hause aus arbeitet und nachmittags einen Termin am Standort des Arbeitgebers wahrnimmt, kann die Homeoffice-Pauschale für diesen Tag also nicht ansetzen. In diesem Fall lässt sich aber zumindest die Entfernungspauschale für die einfache Wegstrecke absetzen.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten wissen, dass sich die Homeoffice-Pauschale bei ihnen nur dann steuermindernd auswirkt, wenn diese - zusammen mit den anderen angefallenen Werbungskosten - den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt. Dieser wurde ab 2023 von 1.200 EUR auf 1.230 EUR pro Jahr angehoben. Die Homeoffice-Pauschale sorgt also nur dann für eine signifikante Steuerersparnis, wenn im selben Jahr noch andere Werbungskosten angefallen sind.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2023)