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Für Alleinerziehende: Zeitanteiliger Entlastungsbetrag bei Trennung und Eheschließung möglich

Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen einkommensteuermindernden Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 beträgt der Entlastungsbetrag jährlich 4.008 EUR. Er erhöht sich ab dem zweiten Kind um jährlich 240 EUR pro Kind. Bis einschließlich 2019 lag der Grundbetrag noch bei jährlich 1.908 EUR (ebenfalls mit Erhöhungsbeträgen von 240 EUR ab dem zweiten Kind).

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem neuen Schreiben nun seine aus 2007 stammenden Aussagen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende überarbeitet. Neu sind darin insbesondere Ausführungen zur zeitanteiligen Gewährung des Entlastungsbetrags bei Trennung und Eheschließung, die auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zurückzuführen sind.

Das BMF weist erstmals darauf hin, dass einzeln oder zusammen veranlagte Ehegatten bzw. Lebenspartner den Entlastungsbetrag auch im Jahr der Eheschließung oder der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen dürfen, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllt sind. Das BMF folgt damit der neueren Rechtsprechung des BFH, die allgemein anwendbar ist. Bei einem dauernden Getrenntleben kann der Entlastungsbetrag zeitanteilig ab dem Monat der Trennung der Ehegatten bzw. Lebenspartner beansprucht werden. Nach Aussage des BMF darf ein zeitanteiliger Entlastungsbetrag im Trennungsjahr auch als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden, obwohl noch keine gesetzliche Regelung hierfür existiert.

Im Jahr der Eheschließung bzw. Verpartnerung darf der Entlastungsbetrag nur zeitanteilig in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerzahler vor seinem Jawort noch nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit seinem Partner zusammengelebt hat. Ein verwitweter Steuerzahler kann den Entlastungsbetrag erstmals für den Monat des Todes des Ehegatten bzw. Lebenspartners beanspruchen.

Hinweis: Des Weiteren geht das BMF in seinem Schreiben darauf ein, wer als alleinstehend gilt, wann eine steuerschädliche Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person vorliegt und wann Kinder als haushaltszugehörig gelten.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2023)