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Vereine zur Freizeitgestaltung: Mitgliedsbeiträge dürfen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden

Spenden und Mitgliedsbeiträge können grundsätzlich als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Eine Sonderregelung im Einkommensteuergesetz sieht allerdings vor, dass Mitgliedsbeiträge nicht abgesetzt werden dürfen, sofern sie an Sportvereine oder an Vereine gezahlt werden, die eine kulturelle Betätigung in erster Linie zwecks Freizeitgestaltung anbieten. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen weiterhin steuerlich abziehbar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass nach diesen Rechtsgrundsätzen auch Mitgliedsbeiträge an ein Blasorchester vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen werden müssen. Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhielt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Verein dürfe für Mitgliedsbeiträge keine Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ausstellen. Das von dem Verein erstinstanzlich angerufene Finanzgericht Köln gab der Klage hingegen statt. Es hielt die gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die (musikalische) Erziehung und Ausbildung Jugendlicher förderte.

Der BFH folgte demgegenüber der Ansicht des Finanzamts und hob das finanzgerichtliche Urteil auf. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Sonderregelung sind Mitgliedsbeträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall kommt es nach Auffassung der Bundesrichter nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert. Gleiches folgt aus der Entstehungsgeschichte der Regelung sowie aus ihrem Zweck. Damit kam es nicht darauf an, dass der klagende Verein neben der Freizeitbetätigung noch andere Zwecke förderte.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2023)